wirtschaftsstrafrechtDie Verfolgung von Straftaten, die ihren Ursprung im Wirtschaftsleben haben, gewinnt immer mehr an Bedeutung. In ganz Deutschland werden Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet, um die immer komplizierter werdende Rechtsmaterie aufzuarbeiten. Auch die Finanzämter bzw. deren Buß- und Strafsachendezernate verfolgen Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten mit immer größerem Nachdruck. In der Tat kann unternehmerisches Handeln nicht nur zu zivil- sondern auch zu strafrechtlicher Haftung führen. Sind Gesetzesverstöße mit Strafen bedroht, zahlt nicht das Unternehmen; der verantwortliche Geschäftsführer oder Unternehmer wird persönlich in die Haftung genommen: Denn ein Unternehmen als juristische Person kann eine Freiheitsstrafe selbstverständlich nicht absitzen. Solche unternehmerischen Pflichten können sich aus dem Strafgesetzbuch, dem Insolvenzgesetz, den handels- und gesellschaftsrechtlichen Spezialgesetzen (GmbHG, AktG, HGB) aber auch den sogenannten gewerblichen Schutzgesetzen ergeben: Dem Markengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Patengesetz oder insbesondere dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Im Bereich strafrechtlicher Haftung von Unternehmern gilt ein Grundsatz mehr denn je: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. So sind im geschäftlichen Verkehr die Grenzen zwischen unternehmerischer Findigkeit einerseits und strafbarem Handeln andererseits in manchen Fällen – ohne sachgerechte Beratung – schwer zu ziehen: Wo endet ein finanzieller Engpass und beginnt die Zahlungsunfähigkeit, die eine Insolvenzantragspflicht auslöst? Wo ist eine Mitarbeit „frei“ oder beginnt sozialversicherungspflichtige „Scheinselbständigkeit“? Ist eine Werbemaßnahme „schlau“ oder vielmehr strafbar gemäß § 16 UWG? Die Erfahrungen von Herrn RA Dr. Georg Karl als ehemaligem Staatsanwalt sowie die langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt sind Grundlage unserer Beratung.
Insolvenzdelikte Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Wochen Insolvenzantrag gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, sieht sich der verantwortliche Geschäftsführer mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung konfrontiert. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Jeder Arbeitgeber kennt die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen. Weitgehend bekannt ist auch, dass Verstöße hiergegen nicht nur zu Nachzahlungen sondern auch zu Bußgeldern, Geldstrafen und Freiheitsstrafen führen können. Steuerdelikte Falls Sie Schwierigkeiten mit der Buß- und Strafsachenstelle des Finanzamtes haben, beraten wir Sie gerne. Soweit gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet und/oder ein Strafbefehl erlassen bzw. die öffentliche Klage erhoben wurde, übernehmen wir für Sie die Verteidigung vor Gericht. Strafbare Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht Der immer größer und auch undurchsichtiger werdende Wettbewerb hat zu einer Verschärfung des Strafrechts im Wettbewerbsrecht geführt. Teilweise sicherlich zu Recht gehen die Strafverfolgungsbehörden gegen Betriebsspionage, Diebstahl geistigen Eigentums und Datenmissbrauch vor. Auch strafbare Verstöße gegen den Verbraucherschutz werden mit Härte verfolgt und geahndet. |
